Allgemeine Geschäftsbedingungen – Vertragsgrundlagen
Diese Geschäftsbedingungen gelten, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Für einzelne Leistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des nach seinem Inhalt maßgeblichen Vertragstyps.
Vertragspartner und Leistungsabgrenzung
Vertragspartnerin ist bei entsprechender ausdrücklicher Beauftragung die HWC Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt). Art und Umfang der übernommenen Leistungen ergeben sich aus der individuellen Vereinbarung. Eine Bezeichnung des Vertrages als Dienstleistungsvertrag ändert die gesetzliche Einordnung einer tatsächlich erfolgsbezogenen Bau- oder Sanierungsleistung als Werkvertrag nicht. die Gesellschaft erbringt selbst nur Tätigkeiten, deren Ausübung ohne handwerksrechtliche Eintragung zulässig ist. Eintragungspflichtige Arbeiten werden von hierzu berechtigten Unternehmen ausgeführt.
Einsatz von Partner- und Subunternehmen
die Gesellschaft kann bei der vertraglichen Leistungserbringung geeignete Partner- und Subunternehmen einsetzen. Über deren vorgesehenen Einsatz wird die Auftraggeberseite informiert. Ein gesonderter Zustimmungsvorbehalt wird grundsätzlich nicht vereinbart, soweit nicht die individualvertragliche Vereinbarung, zwingende Rechtsvorschriften oder schutzwürdige Interessen der Auftraggeberseite entgegenstehen. Die Verantwortlichkeit für von die Gesellschaft selbst übernommene Vertragspflichten bleibt unberührt.
Angebot und Vertragsschluss
Das unverbindliche Online-Anfrageformular dient der Kontaktaufnahme. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn ein konkretes Angebot entsprechend den individuell vereinbarten Bedingungen angenommen wird. Leistungsumfang, Vergütung, Termine sowie etwaige Besichtigungsvorbehalte werden im jeweiligen Angebot vereinbart.
Leistung, Termine und Mitwirkung
Leistungsumfang und Ausführungszeiten richten sich nach der individuellen Vereinbarung. Gesetzliche Rechte bei Leistungsstörungen und Mängeln bleiben unberührt.
Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung und der geschuldete Leistungsumfang ergeben sich aus dem angenommenen Angebot. Beträge sind ohne Abzug auf das in der Rechnung bezeichnete Konto zu zahlen; ausdrücklich getroffene abweichende Zahlungsvereinbarungen bleiben unberührt. Gesetzliche Zurückbehaltungs-, Mängel- und Leistungsverweigerungsrechte bleiben erhalten.
Zahlungsstaffel von 50/25/25 Prozent
Für die Parteien ist folgende Zahlungsstaffel als Grundlage des jeweiligen Angebots vorgesehen: 50 Prozent der vereinbarten Vergütung bei Beauftragung, weitere 25 Prozent nach dem im Angebot bestimmten Zwischenstand vor Fertigstellung und verbleibende 25 Prozent nach vollständiger Leistungserbringung und Eintritt der gesetzlichen Fälligkeit. Die Fälligkeit des ersten Teilbetrags bereits bei Beauftragung setzt eine gesonderte, wirksame und für das konkrete Vertragsverhältnis angemessene Vereinbarung über die Vorauszahlung voraus. Aus dieser allgemeinen Beschreibung entsteht für Verbraucher:innen keine von den gesetzlichen Schutzvorschriften unabhängige Pflicht, 50 Prozent ohne erbrachte Gegenleistung vorauszuzahlen.
Soweit die vereinbarte Leistung rechtlich als Werk- oder Bauleistung einzuordnen ist, werden Abschlagszahlungen nach § 632a BGB ausschließlich nach dem abrechenbaren Wert vertragsgemäß erbrachter Leistungen verlangt. Angelieferte oder eigens angefertigte und bereitgestellte Baustoffe oder Bauteile werden nur im gesetzlich zulässigen Umfang berücksichtigt; die gesetzlichen Voraussetzungen der Eigentumsübertragung oder einer entsprechenden Sicherheit sind einzuhalten. Der erste Abschlag beträgt höchstens 50 Prozent, soweit dieser Betrag durch die abrechenbaren Leistungen gedeckt ist; der zweite Abschlag beträgt höchstens weitere 25 Prozent, soweit kumuliert mindestens 75 Prozent abrechenbar sind. Der Restbetrag wird bei Werkleistungen nach Abnahme und Eintritt der gesetzlichen Fälligkeit geschuldet.
Für Verbraucherbauverträge gelten zusätzlich die Abschlagsgrenze von insgesamt 90 Prozent und die Sicherungsansprüche nach § 650m BGB. Gesetzlich erforderliche Sicherheiten werden bereitgestellt. Zahlungen, die nach zwingendem Recht noch nicht fällig sind, werden durch diese Bedingungen nicht vorzeitig fällig gestellt.
Bei einem tatsächlichen Dienstvertrag ohne geschuldeten Erfolg gilt für die Vergütungsfälligkeit § 614 BGB, soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Parteien können im konkreten Vertrag eine angemessene Vorauszahlung vereinbaren. Eine gesonderte Materialbeschaffung kann im jeweiligen Angebot mit einer eigenständigen, rechtlich wirksamen Regelung zu Warenwert, Eigentumsverhältnissen, Sicherung und Abrechnung berücksichtigt werden. Eine pauschale Vorauszahlungsverpflichtung allein aufgrund der Höhe des Materialanteils ist nicht vorgesehen.
Förderung durch die Pflegekasse
Soweit eine Auszahlung eines bewilligten Zuschusses unmittelbar an die hierfür berechtigte Rechnungsempfängerin beziehungsweise Zahlungsempfängerin rechtswirksam mit der Pflegekasse abgestimmt ist, kann für den durch die Pflegekasse nicht gedeckten Teil des vereinbarten Rechnungsbetrags eine gesonderte Vorauszahlungsvereinbarung vor Arbeitsbeginn getroffen werden. Die Zahlungspflichten dürfen nicht unterstellen, dass eine Pflegekasse die Förderung bewilligt oder unmittelbar an die Gesellschaft auszahlt. Über Höhe, Fälligkeit und die Folgen einer versagten oder gekürzten Förderung ist vor Vertragsabschluss eine eindeutige Vereinbarung zu treffen.
Abnahme und Mängelrechte
Der Vertragstyp und der jeweilige Leistungsumfang bestimmen, ob und wie eine Abnahme stattfindet und welche gesetzlichen Mängelrechte gelten. Eine allgemeine Verkürzung gesetzlicher Gewährleistungsrechte wird nicht vorgegeben.
Verbraucherverträge und Widerruf
Für Verbraucher:innen gelten die gesetzlichen Widerrufsrechte und Informationspflichten, soweit die Voraussetzungen im jeweiligen Vertrag erfüllt sind. Über ein bestehendes Widerrufsrecht wird im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag gesondert informiert.
Streitbeilegung
Eine freiwillige außergerichtliche Schlichtung kann nach Entstehung der Streitigkeit vereinbart werden. Die Schlichtungsstelle, das Verfahren und die Kosten werden ausschließlich durch eine zusätzliche, beidseitig schriftlich abgeschlossene Schlichtungsvereinbarung bestimmt. Eine automatische Unterwerfung unter eine bestimmte Industrie- und Handelskammer oder Verbraucherschlichtungsstelle erfolgt nicht.
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten wird in der Datenschutzerklärung erläutert.